EuGH C-129/21: Datenschutz bekräftigt

Das Datenschutzrecht unterliegt einer raschen und interessanten Entwicklung. Mit einer neueren Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022, C-129/21) wurde der Verbraucher und sein Recht auf Datenschutz gestärkt. Die Compliance-Pflichten der nach DSGVO Verantwortlichen eines Unternehmens (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) wurden näher in den Blick genommen und verschärft.

Der EuGH schafft mit Blick auf Verwertungsketten, welche für einmal vom Verbraucher hergegebene Daten wie Email, Name etc. typisch sind, einen in der DSGVO vom Wortlaut her nicht vorgesehenen weitreichenden Haftungsverbund der Datenverwerter. Art. 5 Abs. 2 DSGVO geregelte Rechenschaftspflicht verpflichte den „Verantwortlichen“ allgemein dazu,


„geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um etwaigen Verstößen gegen die Vorschriften der DSGVO vorzubeugen.“ (RN 83-85 CURIA – Dokumente (europa.eu)


Das hieß hier etwas konkreter: Der für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortliche muss geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um die anderen Verantwortlichen, die ihm diese Daten übermittelt haben bzw. denen er die Daten weitergeleitet hat, über den Widerruf der Einwilligung der betroffenen Person zu informieren. Stützen sich verschiedene Verantwortliche auf ein und dieselbe Einwilligung der betroffenen Person, genügt es, wenn sich diese Person an irgendeinen der Verantwortlichen wendet, um ihre Einwilligung zu widerrufen.

Der Entscheidung des EuGH ist zudem die Tendenz zu entnehmen, die Haftung des datenschutzrechtlich Verantwortlichen zukünftig über die Grenzen der eigentlichen DSGVO-Vorgaben zu erweitern. Dies entspricht der auf europäischer Ebene bereits vorherrschenden Ansicht eines weit zu fassenden Schadensersatzes aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Den Entwicklungen liegt der Wille zugrunde, den Verantwortlichen stärker in Haftung zu nehmen und dem Geschädigten leichter eine Abgeltung ermöglichen.

Die Entscheidung (EuGH, Urteil vom 27. Oktober 2022, C-129/21) ist für Geschädigte des Facebook-Datenschutzskandals von großer Bedeutung. Sie erleichtert eine Klage gegen den Datenriesen, der leichtfertig mit den Daten seiner Kunden umgegangen ist und deshalb nach Auffassung von Rechtsanwalt Dr. Schweers allen betroffenen Kunden Geld schuldet.

Betroffen? Für eine kostenlose Erstberatung einfach an Rechtsanwalt Dr. Schweers wenden.

Kommentar verfassen