Steht vor Gericht in Streit, ob Datenschutzverantwortliche wie Facebook (Meta) die gesetzlichen Regeln zum Datenschutz eingehalten haben, liegt die Beweislast beim Verantwortlichen. Der Verbraucher und Kläger muss also nicht von außen Fehler im System finden, was sehr schwer wäre, sondern umgekehrt muss Facebook darlegen und beweisen, dass alles ordnungsgemäß organisiert und durchgeführt wurde.
Für Geschädigte von Facebook sind vor allem folgende Ausführungen interessant (BVerwG, Urteil vom 1.3.2022 – 6 C 7 /20, Rn. 49, 50):
„Die Datenschutz-Grundverordnung enthält indes in Art. 5 Abs. 2 eine spezifische Bestimmung, wer die Beweislast für die Richtigkeit des nach dem Begehren der betroffenen Person neu einzutragenden Datums trägt. Danach ist der für die Datenverarbeitung Verantwortliche für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO enthaltenen Grundsätze der Datenverarbeitung verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können (“Rechenschaftspflicht”).
Diese Vorschrift statuiert nicht nur Rechenschafts- und Nachweispflichten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen gegenüber der Aufsichtsbehörde […], sondern regelt nach der Rechtsprechung des EuGH auch die Beweislast, soweit die Einhaltung der Grundsätze des Art. 5 Abs. 1 DSGVO in einem Rechtsstreit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person im Streit steht.“
Dies stellt eine enorme Erleichterung für Geschädigte des Facebook-Datenschutzskandals dar.
Die Entscheidung ebnet den Weg für Klagen gegen den Datenkraken, der das Vertrauen seiner Nutzer missbraucht hat und deshalb nach Überzeugung von Rechtsanwalt Dr. Schweers alle betroffenen Kunden mit Geld entschädigen muss.
Betroffen? Für eine kostenlose Erstberatung einfach an Rechtsanwalt Dr. Schweers wenden.